Unsere Gemeinde
Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Mit freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Sie als Arbeitgeber rasch und flexibel auf Konjunkturschwankungen reagieren.
Für sie gelten wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht, beispielsweise der gesetzliche Kündigungsschutz oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Urlaubsentgelt und Krankengeld an.
Sie erhalten als Auftraggeber eine Rechnung für die geleistete Arbeit. Damit entfallen für Sie die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und die Versteuerung der Bezüge. Dafür ist jede freie Mitarbeiterin bzw. jeder freie Mitarbeiter selbst verantwortlich.
Achten Sie darauf, dass es sich bei der Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht um eine sogenannte Scheinselbstständigkeit handelt. Bei diesen wird in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen, bei der die beschäftigte Person von dem Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Von einer solchen persönlichen Abhängigkeit ist auszugehen, wenn Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Maßgebend ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit.
Eine solche Scheinselbstständigkeit kann weitreichende Folgen für Sie haben. Unter anderem kann es zu folgenden Zahlungsverpflichtungen kommen:
- Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend in der Regel für bis zu vier Jahre. Sie müssen dann sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen.
- Ist die scheinselbstständige Person aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, genießt sie bzw. er auch die entsprechenden Rechte wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Scheinselbstständige sind nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen berechtigt. Wurden derartige Rechnungen ausgestellt, müssen Sie die Vorsteuer für alle noch nicht veranlagten Jahre zurückzahlen.
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