Unsere Gemeinde
Gleichgeschlechtliche Partner
Seit August 2001 ermöglicht das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft auch homosexuellen Paaren, den Bund fürs Leben zu schließen.
Die gesetzlichen Regelungen stimmen größtenteils mit denen der Ehe überein. In beiden Formen genießen die Partner und Partnerinnen Unterhaltsrecht, Erbrecht und ein Recht auf gemeinsame Namensführung. Ebenso sind Sie als Lebenspartner oder Lebenspartnerin in die Familienversicherung einbezogen. In der Krankenkasse ist ein Partner oder eine Partnerin ohne eigenes Einkommen daher beitragsfrei mitversichert. Überdies erhält der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Tod des anderen eine Hinterbliebenenrente.
Anders als bei der Ehe haben gleichgeschlechtliche Paare kein gemeinsames Adoptionsrecht. Hat aber einer der beiden bereits ein Kind, kann der oder die jeweils andere es adoptieren (Stiefkindadoption). Eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen haben das Recht auf eine Sukzessivadoption. Das heißt, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen dürfen seitdem ein Kind adoptieren, das ihrPartner oder ihre Partnerin bereits adoptiert hat.
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