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Grad der Behinderung
Als Behinderung wird jede körperliche, geistige,seelische Veränderung oder Sinnesbeeinträchtigung, die voraussichtlich länger als sechs Monate zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, bezeichnet. Unerheblich dabei ist, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie seit der Geburt besteht.
Die Auswirkungen werden als Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet und in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt.
Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung von Behinderungen und den GdB wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.
Bei behinderten Menschen, deren GdB wenigstens 50 beträgt und die in der Bundesrepublik wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, wird die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen ermittelt. Die einzelnen GdB-Werte werden dabei nicht addiert.
Je nach Ausprägung einzelner Gesundheitsstörungen werden zusätzlich Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt.