Unsere Gemeinde
Kenntnisgabeverfahren
Im Kenntnisgabeverfahren geben Sie das Bauvorhaben der Baubehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis. In der Regel dürfen Sie einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Behörde mit Ihrem Bauvorhaben beginnen bzw. bereits nach zwei Wochen, wenn die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben. Wenn die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren vorliegen, sparen Sie dadurch Zeit und Geld. Der von Ihnen bestimmte Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie als Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baubehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen.
Voraussetzung ist, dass
- es sich um kein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt,
- das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, an dessen Festsetzungen es sich hält und dass es nicht im Geltungsbereich einer Veränderungssperre liegt,
- Sie eines der folgenden Vorhaben (ausgenommen Sonderbauten) errichten möchten:
- ein Wohngebäude
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen).
Hinweis: Als Bauherr können Sie zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und einem Baugenehmigungsverfahrens wählen.
Das Kenntnisgabeverfahren kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben sich darüber hinaus auch an die übrigen baurechtlichen Vorgaben, insbesondere der Landesbauordnung, hält. Im Kenntnisgabeverfahren können Sie keine Ausnahmen oder Befreiungen erhalten, zum Beispiel von den Abstandsflächenvorschriften.
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