Unsere Gemeinde
Krankenversicherung
Anders als in Deutschland werden die Arztrechnungen in Frankreich grundsätzlich zunächst von den Versicherten beglichen. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet dann die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung bis zu einem bestimmten Prozentsatz.
Daneben leistet die französische Krankenversicherung nach einer obligatorischen Karenzzeit von drei Tagen Krankengeld für maximal 360 Tage innerhalb von drei Jahren in Höhe von etwa 50 Prozent des durchschnittlichen Tagesgrundlohns der letzten drei Monate. Dieses Tagegeld erhöht sich nach sieben Monaten Erkrankung oder wenn mindestens drei unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind.
In den drei Départements Bas-Rhin (68), Haut-Rhin (67) und Moselle (57) beträgt aufgrund lokaler Sondervorschriften die Erstattung rund 90 Prozent der Kosten und auch das Tagegeld ist infolge einer Entgeltaufzahlung des Arbeitgebers höher.
In der Schweiz übernimmt die (private) Krankenversicherung Abklärungen, Behandlungen und Arzneimittelkosten im Falle von Krankheit, Entbindungen und Abtreibungen. Nur in speziellen Ausnahmefällen übernimmt sie zahnärztliche Behandlungen. Im Allgemeinen bezahlen Versicherte die in Anspruch genommenen Leistungen zunächst selbst und wenden sich dann an den Versicherer zur Erstattung. Krankenhäuser vereinbaren oft eine direkte Abwicklung mit dem Versicherer.
In Österreich basiert die gesetzliche Krankenversicherung – ähnlich wie in Deutschland – ebenfalls auf dem Sachleistungsgrundsatz mit verschiedenen Selbstbehalten des Versicherten.
Als Grenzgänger können Sie mit dem Formular S 1 (früher: E 106) grundsätzlich sowohl im Wohnsitzland als auch im Beschäftigungsland medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die Familienangehörigen des Arbeitnehmers müssen jedoch – außer in Notfällen – die Genehmigung der zuständigen Stelle (im Beschäftigungsland) einholen, um medizinische Leistungen im Beschäftigungsland des Arbeitnehmers zu erhalten.
Zurück