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Krankenversicherung
Als Grenzgänger oder Grenzgängerin sind Sie in den meisten Fällen am Arbeitsort in Frankreich krankenversichert. Sie können sich jedoch möglicherweise in beiden Ländern behandeln lassen.
Der Ehepartner oder die Ehepartnerin und Kinder sind bei der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert, wenn diese keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Seit dem 1. Mai 2010 können auch sie sich in beiden Ländern behandeln lassen.
Hinweis: Wenn Sie zusätzlich auch an Ihrem Wohnsitz unselbständig erwerbstätig sind, müssen Sie sich unter Umständen dort versichern.
Arbeitslose Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die im Staat ihres Wohnsitzes Arbeitslosengeld erhalten, sind auch dort krankenversichert. Rentner und Rentnerinnen sind üblicherweise ebenfalls im Staat ihres Wohnsitzes krankenversichert, wenn Sie von dort eine Rente beziehen. Beziehen sie ausschließlich eine Rente aus einem Staat, in dem Sie nicht wohnen, sind sie dort krankenversichert.
Es gibt vier wichtige Krankenkassenarten:
- Caisse Primaire d'Assurance Maladies (CPAM): für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft
- Mutualité Sociale Agricole (MSA): für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft
- Régime Social des Indépendants (RSI): für Selbständige
- verschiedene Kassen für spezielle Berufsgruppen
Zusätzlich werden ergänzende Zusatzversicherungen angeboten, da die Krankenkassen die Kosten nur zum Teil ersetzen.
Hinweis: Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden vom Lohn abgezogen und durch den Arbeitgeber abgeführt.
Tipp: Ausführliche Informationen über das Krankenversicherungssystem in Frankreich bietet Ihnen das Portal INFOBEST. Mehr Informationen zur Krankenversicherung von Selbständigen erhalten Sie auch in der Broschüre "Vis-à-Vis: Grenzenlose Chancen für Unternehmen - Creer, ceder sans frontieres".
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