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Kündigung durch den Arbeitgeber
Um ein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, stehen verschiedene Kündigungsarten zur Verfügung. Welche Art für Sie infrage kommt, hängt davon ab, aus welchem Grunde Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen.
Handeln Sie nicht vorschnell, eine Kündigung sollte gut überlegt sein. Holen Sie rechtlichen Rat bei der Kammer, dem Arbeitgeberverband oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ein. Insbesondere bei einer verhaltensbedingten Kündigung sollten Sie diese nicht vorschnell aussprechen und vor allem an eine Abmahnung denken.
Soweit ein Betriebsrat im Betrieb eingerichtet ist, müssen Sie ihn vor jeder Kündigung über die Person des zu Kündigenden, über die Art der Kündigung und umfassend über die Kündigungsgründe informieren. Eine ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam.
Als Arbeitgeber dürfen Sie eine Kündigung erst nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrates beziehungsweise nach Ablauf einer Frist aussprechen. Die Äußerungsfrist für den Betriebsrat beträgt
- bei der ordentlichen Kündigung: eine Woche
- bei einer außerordentlichen Kündigung: drei Tage
Bei einer ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat widersprechen, beispielsweise bei nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers oder einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz des Unternehmens, auch wenn dies eine Umschulung beziehungsweise Fortbildung erfordert.
Der Betriebsrat muss schriftlich widersprechen und seine Gründe darlegen. Wird trotz des Widerspruchs des Betriebsrats gekündigt, müssen Sie dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuleiten.
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz bestehen für bestimmte Personengruppen weitergehende Schutzbestimmungen.
Kündigungsschutz nach dem Mutterschutz- und dem Bundeserziehungsgeldgesetz
Mütter genießen nach dem Mutterschutzgesetz besonderen Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung
Einem Mitglied des Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung können Sie während der Dauer seiner Amtszeit und bis ein Jahr nach deren Ende nichtkündigen (Ausnahme: Betriebsstilllegung). Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Wird diese verweigert, kann nur das Arbeitsgericht auf Ihren Antrag die Zustimmung ersetzen. Auch die Mitglieder des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl fallen ab deren Bestellung sowie die Wahlbewerber zum Betriebsrat ab der Aufstellung des Wahlvorschlages jeweils bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unter den besonderen Kündigungsschutz.
Damit die Kündigung wirksam ist, müssen diese besonderen Kündigungsbestimmungen eingehalten werden.
Sie müssen schriftlich kündigen. Im Kündigungsschreiben müssen Sie eindeutig zum Ausdruck bringen, dass Sie das Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden wollen, beispielsweise mit der Formulierung “Ich kündige das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2015.".
Damit die Kündigung wirksam wird, muss das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zugehen. Die Kündigung ist zugegangen, wenn sie in seinen oder ihren Machtbereich gelangt ist. Das ist der Fall, wenn sie oder er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis hätte nehmen können.
Ist der Arbeitnehmer abwesend, gilt die Kündigung erst dann als zugegangen, wenn sie in seinem Empfangsbereich angekommen ist unter Berücksichtigung des üblichen Postlaufs und der Briefkastenleerungszeiten.
Sie müssen als Arbeitgeber in einem möglichen Kündigungsschutzprozess nachweisen, dass das Kündigungsschreiben auch wirklich den Beschäftigten erreicht hat. Hierbei kommt es oft nicht nur auf den rechtlich angenommenen Zugang an, sondern auch darauf, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung den Beschäftigten tatsächlich erreicht hat. Diesen Nachweis können Sie beispielsweise erreichen durch:
- Einschreiben
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nachweis des Zugangs abhängig ist von der Produktart des Einschreibens. - Empfangsquittung mit Datum durch den Beschäftigten
- Übergabe unter Zeugen
Diese Form ist unsicher, insbesondere wegen der abnehmenden Erinnerung.
Hinweis: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und darin beantragen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Vertiefende Informationen
- Broschüre zum Kündigungsschutz
- Betriebsrat
- Mutterschutz