Unsere Gemeinde
Kündigungsschutz für Mütter
Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in der Regel unzulässig. Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn das zuständige Regierungspräsidium die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt, weil einer Weiterbeschäftigung ein besonderer betrieblicher Grund wie z.B. eine Betriebsstilllegung entgegensteht.
Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde.
Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist ist daher keine Kündigung erforderlich und damit auch kein Kündigungsschutz vorhanden.
Tipp: Bei Unklarheiten über Regelungen, die den Mutterschutz betreffen, wenden Sie sich bitte an das für Ihre Betriebsstätte zuständige Regierungspräsidium.
Vertiefende Informationen
- Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub): Auch während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz.