Unsere Gemeinde
Massenentlassungen
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen werden sollen,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern zehn Prozent der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer entlassen werden sollen,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
Bei Massenentlassungen sind Sie verpflichtet, der Agentur für Arbeit zusammen mit der Stellungnahme des Betriebsrats schriftlich Anzeige über die Entlassungen zu erstatten bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Entlassungen im Sinne von Kündigungserklärungen werden grundsätzlich erst rechtswirksam, wenn ein Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur abgelaufen ist. Die Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nur wirksam, wenn die Agentur für Arbeit zustimmt.
Vertiefende Informationen
- Merkblatt "Anzeigepflichtige Entlassungen"
- schriftlich Anzeige