Unsere Gemeinde
Leistungen für arbeitslose Grenzgänger
Die Meldung der Arbeitslosigkeit erfolgt immer im Land des Hauptwohnsitzes. Dort erhalten Grenzgänger auch die Arbeitslosenleistungen. Da Grenzgänger die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Land der Beschäftigung gezahlt haben, sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit für die im Wohnsitzland zuständige Behörde Nachweise darüber erforderlich. Die benötigten Informationen aus dem Beschäftigungsland sind über das Formular E 301 für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz und über das Formular PD-U 1 für Grenzgänger zwischen Deutschland und Frankreich anzufordern.
Allgemeine Informationen zur Arbeitslosmeldung und zum Arbeitslosengeld in Deutschland finden Sie in den gleichnamigen Verfahrensbeschreibungen.
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