Unsere Gemeinde
Merkzeichen
Merkzeichen 1.Klasse
Dieses Merkezichen erhalten Sie als schwerkriegsbeschädigte Person nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 Prozent.
Sie dürfen die erste Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Wagenklasse benutzen, wenn Ihr gesundheitlicher Zustand oder die Behinderung bei Reisen ständig eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagenstufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten wird das unterstellt.
Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung)
Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt. Dies wird angenommen, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule allein mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bestehen. Bei Behinderungen, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, beispielsweise bei Versteifung des Hüftgelenks, kann auch ein GdB unter 50 ausreichen, um das Merkzeichen G zu erhalten. Soweit innere Leiden vorliegen, kommt es auf die damit verbundene Einschränkung des Gehvermögens an.
Sie haben Anspruch auf
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung.
Merkzeichen B (Begleitung im ÖPNV)
Dieses Merkzeichen erhalten Sie, wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, die Hilfe einer Begleitperson benötigen. Dies wird beispielsweise angenommen bei:
- Querschnittsgelähmten
- Ohnhändern
- Blinden
- erheblich Sehbehinderten
- hochgradig Hörbehinderten
- geistig Behinderten
- Anfallskranken
Ihre Begleitperson benötigt im Nah- und Fernverkehr keinen eigenen Fahrausweis.
Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
Zu diesem Personenkreis gehören Sie, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.
Hierzu zählen
- Querschnittsgelähmte, Doppelober- und Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind,
- sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, diesem Personenkreis gleichzustellen sind.
Sie haben Anspruch auf
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr,
- Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und
- Parkerleichterungen.
Merkzeichen H (Hilflos)
Sie benötigen dauernd und in erheblichem Umfang Hilfe im Alltag, beispielsweise beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme oder der Körperpflege.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- wenn eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung, z.B. wegen häufiger und plötzlicher akuter Lebensgefahr, erforderlich ist.
Sie haben Anspruch auf:
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr,
- Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und
- Vergünstigungen bei der Einkommen- und Lohnsteuer.
Merkzeichen Gl (Gehörlos)
Sie sind gehörlos, wenn Sie
- auf beiden Ohren vollständig Ihr Gehör verloren haben oder
- unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen leiden.
Sie haben Anspruch auf
- entweder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
- oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung.
Merkzeichen Bl (Blind)
Blind sind Sie, wenn
- Ihnen das Augenlicht völlig fehlt,
- Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
- andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind oder
- Ihre Sehrinde nachgewiesen vollständig ausgefallen ist (Rindenblindheit).
Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen G, B und H verbunden. Sie haben Anspruch auf
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr,
- Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung,
- gegebenenfalls Hundesteuer-Befreiung oder Ermäßigung für Blindenführhunde und
- Parkerleichterungen.
Merkzeichen TBl (Taubblind)
Sei sind taubblind, wenn Sie wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben.
Merkzeichen RF (Rundfunkbeitragsermäßigung)
Sie erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF und somit die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, wenn Sie:
- blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- gehörlos sind oder Ihnen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- behindert mit einem GdB von wenigstens 80 sind und wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Achtung: Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass Ihnen die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.
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