Midijobs
Liegt das monatliche Bruttogehalt Ihres Arbeitnehmers oder Ihrer Arbeitnehmerin zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro, handelt es sich um einen Midijob.
Der Midijob unterscheidet sich von einer üblichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung darin, dass er zwar steuerpflichtig, aber nicht voll sozialversicherungspflichtig ist. Es wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber zahlen Sie für das gesamte Arbeitsentgelt den vollen Arbeitgeberanteil ein, das heißt, Sie tragen die Hälfte des für übliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem Midijob sind die Beiträge zur Sozialversicherung gestaffelt und steigen erst am Ende der Gleitzone auf den vollen Arbeitnehmeranteil an. Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmerbeitrags ist nicht das volle Arbeitsentgelt, sondern ein nach einer bestimmten Formel berechneter, niedrigerer Betrag. Informationen zur Berechnung des tatsächlichen Arbeitsverdienstes bietet Ihnen der Gleitzonenrechner der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den vollen Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung, z.B. Rehabilitationsmaßnahmen oder vorzeitiger Rentenbeginn, erwerben will, besteht die Möglichkeit, die Rentenbeiträge freiwillig auf den vollen Betrag aufzustocken. Diesen Aufstockungsbetrag müssen Sie vom Gehalt Ihres Mitarbeiters oder Ihrer Mitarbeiterin abziehen und mit den anderen Abgaben abführen.
Tipp: Einen Überblick über die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dieser Tabelle ist auch zu entnehmen, wie hoch die zusätzliche Einzahlung sein muss, um Rentenbeiträge auf den vollen Betrag aufzustocken.
Minijobs
Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen
Sie zahlen als Arbeitgeber in der Regel einen Pauschalbetrag von maximal 31,45 Prozent des Arbeitsentgeltes:
Hinzu kommen noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag).
Wenn die beschäftigte Person auf die Besteuerung nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen verzichtet, müssen Sie die Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale abführen. Bei Beschäftigungen, bei denen kein Pauschalbetrag zur Rentenversicherung gezahlt wird, beträgt die Pauschalsteuer 20 Prozent und ist an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Den Beitrag zur Krankenversicherung müssen Sie nur dann leisten, wenn die beschäftige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Für Minijobberinnen und Minijobber, die privat oder nicht krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an.
Minijobber und Minijobberinnen unterliegen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht und zahlen einen geringen Beitragsanteil zu Rentenversicherung. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind sie versicherungsfrei.
Minijobber und Minijobberinnen, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dies gilt nicht für Minijobber und Minijobberinnen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben.
Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zahlen dann weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent.
Da Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dazu verpflichtet sind festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Sie prüfen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Sollte das der Fall sein, müssen die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Wird dabei die Grenze von 450 Euro überschritten, so handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Tipp: Bei Fragen in Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, ob es sich um eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, stellt die Checkliste der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eine gute interne Arbeitshilfe dar.
Minijobs in Privathaushalten
In der Regel gelten für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber haben Sie einen Pauschalbetrag von maximal 14,9 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in:
Hinweis: Grundsätzlich kann eine Minijobberin bzw. ein Minijobber auch für eine nahe Verwandte bzw. einen nahen Verwandten oder eine Familienangehörige bzw. einen Familienangehörigen im privaten Haushalt tätig sein. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft die Minijob-Zentrale, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein geschlossen wurde oder ob es sich bei der Tätigkeit um Mithilfe im Haushalt handelt. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt unter Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden.
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