Unsere Gemeinde
Mobilität für behinderte Menschen
Behindertenfahrzeuge
Die notwendige Zusatz-Ausstattung richtet sich einerseits nach Ihren individuellen Bedürfnissen, anderseits auch nach den Auflagen Ihrer Fahrerlaubnis.
Fahrzeuge schwerbehinderter Halter sind steuerbefreit, wenn diese Personen hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Ausweise "H", "Bl" oder "aG"). Andere Schwerbehinderte können eine Steuerermäßigung von 50 Prozent erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Informieren Sie sich über Parkplatzregelungen für Behinderte beziehungsweise für Lenker, die Behinderte als Beifahrer befördern (Dauer, Gebührenbefreiung).
Fahrdienste
Die Rehabilitationsträger können zum Beispiel Beförderungskosten übernehmen, wenn ein behinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung zum Erreichen seines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann.
Mobilität im Fernverkehr
Schwerbehinderte oder blinde Menschen mit Ausweis B und Bl können für sich und ihren notwendigen Begleiter kostenfrei Plätze reservieren. Kostenfrei reservierbar sind auch die Rollstuhlstellplätze der Deutschen Bahn. Wenn auf einer Bahnreise die Hilfe von Betreuungsstellen oder Mitarbeitern der DB AG in Anspruch genommen werden muss, sollten Sie dies möglichst ein paar Tage vorher, am besten fernmündlich unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 01805/512512 anmelden.
Mobilität im Luftverkehr
Luftrechtliche Vorschriften schränken die Gesamtzahl der Personen mit eingeschränkter Mobilität ein, die sich an Bord befinden können. Die Gesamtzahl hängt von Platz und Flugzeugtyp ab.
Sie erhalten als schwerbehinderter Mensch nicht automatisch Preisermäßigungen. Klären Sie vor Buchung des Fluges ab, ob das Luftfahrtunternehmen die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen auf innerdeutschen Strecken kostenlos befördert.
Viele Luftfahrtunternehmen
- helfen behinderten Menschen bei der konkreten Realisierung einer Flugreise,
- bieten kostenlose Serviceleistungen bei der Abfertigung sowie beim Ein- und Ausstieg an,
- befördern batteriebetriebene Rollstühle, die mit auslaufsicheren Batterien ausgerüstet und zusammenklappbar sind, in der Regel kostenlos.
Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr
Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich beeinträchtigt (Merkzeichen aG),
- hilflos (Merkzeichen H),
- blind (Merkzeichen Bl) oder
- gehörlos (Merkzeichen Gl) sind.
Voraussetzung ist der Besitz eines Beiblattes mit gültiger Wertmarke. Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung in der Höhe von 72 Euro für ein Jahr oder 36 Euro für ein halbes Jahr zu entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wertmarke auch kostenlos gewährt werden:
- Es liegen die Merkzeichen "H" und/oder "Bl" vor.
- Es liegen die Merkzeichen "G" oder "aG" vor und es werden folgende Leistungen bezogen:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII),
- Arbeitslosengeld II,
- laufende Leistungen für den Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII),
- Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), oder
- entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge)
Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich zu befördern.
Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im Ausweis bescheinigt ist.
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