Unsere Gemeinde
Monatlicher Steuerabzug vom Lohn
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin berechnet Ihr Arbeitgeber die Steuer auf den Arbeitslohn und zahlt sie direkt an das Finanzamt (Lohnsteuer).
Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) beeinflussen die Höhe der Lohnsteuer. Zu den ELStAM gehören die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal, wenn Sie einer Religion angehören.
Abhängig von Ihrer Steuerklasse, werden eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Dazu gehören
- der Grundfreibetrag,
- der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten,
- der Sonderausgaben-Pauschbetrag und
- wenn die Voraussetzungen auf Sie zutreffen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Aus der Steuerklasse ergibt sich auch, welcher Tarif bei der Besteuerung anzuwenden ist:
- der Grundtarif (Steuerklassen I, II und IV) oder
- der Splittingtarif (Steuerklassen III und V)
Durch die Bildung eines Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag gebildet wurde, müssen Sie dann eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für das Jahr 2016 allerdings nur, wenn Sie die Arbeitslohngrenzen von 11.000 Euro bei Einzelveranlagung oder von 20.900 Euro bei Zusammenveranlagung überschritten haben.
Kommt für Sie ein Freibetrag in Betracht, kann das Finanzamt auf Ihren Antrag hin diesen als ELStAM bilden.
Ihrem Arbeitgeber werden die ELStAM zum elektronischen Abruf bereitgestellt, damit er sie bei der Ermittlung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigen kann.
Freibeträge können beispielsweise möglich sein für:
- Werbungskosten, z.B. Fahrtkosten zur Arbeit oder Reisekosten
- Sonderausgaben, z.B. nachgewiesene Kinderbetreuungskosten
- außergewöhnliche Belastungen, z.B. Kraftfahrzeugkosten gehbehinderter Menschen
Einen Freibetrag können Sie nur erhalten, wenn die Aufwendungen insgesamt 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung dafür dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der z.B. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Sind Sie beide beschäftigt und verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, können Sie den Antrag stellen, wenn Ihre zu berücksichtigenden Werbungskosten zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Für Familien und Alleinerziehende sind verschiedene Steuererleichterungen möglich.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf Ihre Jahreseinkommensteuer.
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