Unsere Gemeinde
Pflegepersonen und ihre Absicherung
Für Pflegepersonen ist es wichtig und unerlässlich, dass ihre Leistung zum einen wertgeschätzt und honoriert wird und zum anderen ein möglicher Einkommensverlust wegen der Pflegesituation weitestgehend aufgefangen wird.
Pflegebedürftige können das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse ausgezahlt bekommen, an die jeweilige private Pflegeperson weitergeben. Dies stellt jedoch keine gehaltsähnliche Zahlung dar. Es ist vielmehr als Ausgleich für den Arbeits- und Zeitaufwand der Pflegeperson gedacht.
Vollständige oder teilweise Freistellung für Berufstätige
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Sind pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation, besteht die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben. In dieser Zeit sollen Sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen können. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Der Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person können Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen. Dies müssen Sie dem Arbeitgeber sofort mitteilen und gegebenenfalls auch mit einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegesituation belegen.
- Pflegezeit/Betreuungszeit
Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können, können Sie sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten vor allem:- Ehefrau oder Ehemann,
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
- Partnerin oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
- Großeltern, Eltern, Stiefeltern,
- Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder,
- die Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie
- Schwägerinnen und Schwäger.
- Familienpflegezeit
Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können und gleichzeitig beschäftigt zu bleiben, können Sie auch Ihre Arbeitszeit für längstens 24 Monate reduzieren. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.
Zur Abfederung des Lebensunterhalts besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.
Sie haben gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Familienpflegezeit. Dies gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Davon ausgenommen sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Die Familienpflegezeit müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber ist unterschiedlich und richtet sich nach Art und Länge der beabsichtigten Auszeit und auch danach, ob ein Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit besteht.