Unsere Gemeinde
Pflichten im Arbeitsverhältnis
In einem Arbeitsverhältnis werden für beide Vertragsparteien Neben- und Hauptpflichten begründet:
Für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer besteht
- die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung,
- eine Gehorsamspflicht,
- eine Treuepflicht (z.B. kein Verrat von Betriebsgeheimnissen, keine Annahme von Schmiergeldern) und
- unter bestimmten Voraussetzungen ein Wettbewerbsverbot.
Für den Arbeitgeber besteht
- die Pflicht zur Zahlung des Arbeitslohnes,
- die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge,
- die Pflicht zur Gewährung von Urlaub,
- eine Beschäftigungspflicht,
- eine Fürsorgepflicht und
- die Pflicht, ein Zeugnis auszustellen.
Weitere Rechte und Pflichten wie beispielsweise Gewährung von Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder die Kündigungsfristen können sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sondern auch aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Tarifverträgen.
Die Höhe der Vergütung kann sich zwingend aus gesetzlichen Regelungen (z.B. Heimarbeiter) oder einem Tarifvertrag ergeben. In den meisten Fällen wird die Höhe des Arbeitslohns allerdings im Arbeitsvertrag geregelt. Falls der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Mitglied in der tarifabschließenden Gewerkschaft ist, muss der Arbeitgeber mindestens den Tariflohn bezahlen.
Falls keine Tarifbindung besteht, besteht auch die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag entsprechende Tarifverträge einzubeziehen und somit die künftigen Lohnerhöhungen automatisch zu übernehmen.
Soweit Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt worden sind, gelten die in diesen Verträgen normierten Löhne für sämtliche Beschäftige dieser Branche. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder die Beschäftigten tarifgebunden sind.
In manchen Branchen bestehen Tarifverträge über Mindestentgelte, z.B. im Baubereich
Die Pflichten der Arbeitsvertragsparteien können sich sich u.a. aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Der Arbeitsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. In der Praxis wird überwiegend die Schriftform gewählt, da dadurch größere Rechtssicherheit geschaffen wird.
Ein Arbeitsvertrag sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Bezeichnung und allgemeine Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeit
- Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Dauer der Probezeit (höchstens sechs Monate)
- Höhe der Vergütung
- Dauer des jährlichen Urlaubs
- Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die Dauer der Befristung
Hinweis: Bei Minderjährigen muss der Arbeitsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.
Sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses geschehen.
Ein Arbeitsvertrag wird soweit nichts anderes vereinbart ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei befristeten Arbeitsverträgen wird das Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten, im Vertrag vereinbarten Zeitraum abgeschlossen und endet nach Ablauf dieser Zeit. Eine Befristung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Falls die Befristung nicht vorab schriftlich im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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