Praktikanten und studentische Aushilfen
Beschäftigte, die Arbeitslohn erhalten, müssen in der Regel in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen gelten verschiedene Ausnahmen.
Auch für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen müssen Sie die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen üblichen Meldungen erstellen. Für die besondere Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant oder Praktikantin gibt es besondere Vordrucke bei der jeweils zuständigen Krankenkasse.
Es gibt folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:
geringfügig entlohnte Minijobs
Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass die Studierenden keinen anderen Minijob ausüben beziehungsweise die Verdienstgrenze der Minijobregelungen von 450 Euro nicht überschreiten.
- geringfügige Beschäftigung in Form eines kurzfristigen Minijobs
Das ist eine Beschäftigung, die sich während eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt, beispielsweise Semesterferienjob. Ein Semesterferienjob, der länger als drei Monate oder 70 Tage ausgeübt wird und ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt ist, zählt nicht als geringfügige Beschäftigung. Für Beschäftigungen in der vorlesungsfreien Zeit besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es entsteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, sobald das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro überschreitet.
- mehr als geringfügige Beschäftigung
Sie können Studierende auch auf Dauer bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro pro Monat beschäftigen. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro bis 850 Euro pro Monat handelt es sich um einen Midijob.
- längerfristige Beschäftigung
Das ist ein Job während des Semesters, wobei das Entgelt mehr als 450 Euro beträgt. Die Tätigkeit beschränkt sich auf maximal 20 Stunden in der Woche, z.B. Werkstudenten oder Werkstudentinnen. Als studentische Aushilfe oder Werkstudent beziehungsweise Werkstudentin werden ordentlich eingeschriebene Studierende bezeichnet, die neben dem Studium maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten und dafür ein Gehalt bekommen. Das Werkstudium unterscheidet sich von einem normalen Studentenjob vor allem durch die fachliche Nähe der Tätigkeit zum Studium.
Studierende als Praktikanten und Praktikantinnen
Eine Reihe von Studiengängen schreibt die Ableistung von Praktika vor. Dabei ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ob es sich um ein sogenanntes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum handelt und ob der Praktikant oder die Praktikantin während dieser Zeit ein Entgelt erhält.
Vertiefende Informationen
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