Unsere Gemeinde
Rechte und Pflichten
Im Zusammenleben der Menschen gibt es Rechte und Pflichten zu beachten.
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit bedeutet, dass jeder Mensch Rechte und Pflichten haben kann. Rechte sind Ansprüche, die gegen andere geltend gemacht werden können. Pflichten sind anderen gegenüber zu erfüllen, die hierauf einen Anspruch haben. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, rechtlich bindende Geschäfte zu tätigen, beispielsweise Dinge zu kaufen. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig.
Kinder und Jugendliche vom siebten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also Minderjährige, sind beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, Rechtsgeschäfte wie Verträge sind erst dann wirksam, wenn die Zustimmung der Eltern oder eines anderen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Wer beschränkt geschäftsfähig ist, kann allerdings kleinere Geschäfte auch alleine wirksam vereinbaren, z.B. Käufe, die vom Taschengeld gezahlt werden.
Junge Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr sind voll geschäftsfähig.
Deliktsfähigkeit
Wer deliktsfähig ist, muss für vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden Ersatz leisten.
Ab einem Alter von sieben Jahren sind Kinder beschränkt deliktsfähig, das heißt, sie können für einen Schaden zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie in der Lage sind, das Gefährliche ihres Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen ihres Tuns bewusst zu sein.
Die volle Deliktsfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Strafmündigkeit
Strafmündigkeit ist die Fähigkeit, strafrechtlich verantwortlich sein zu können. Sie ist Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Die Strafmündigkeit tritt mit Erreichen des 14. Lebensjahres ein.
Im Jugendstrafrecht wird unterschieden zwischen
- Jugendlichen (14 bis einschließlich 17 Jahre) und
- Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre).
Jugendliche werden nach dem Jugendstrafrecht zur Verantwortung gezogen, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Andernfalls kann der Richter zwar keine Strafen nach dem Jugendstrafrecht verhängen, aber zur Erziehung des Jugendlichen solche Maßnahmen anordnen wie ein Familienrichter.
Bei Heranwachsenden entscheidet der Richter, ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewendet wird. Letzteres kann der Fall sein, wenn der bereits Volljährige nach Überzeugung des Gerichts noch nicht die nötige sittliche und geistige Reife erreicht hat, um das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln. Andernfalls erfolgt eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht.
Vertretung durch die Eltern
Solange Kinder und Jugendliche ihre Rechte und Pflichten nicht allein wahrnehmen können, sind die Eltern ihre gesetzlichen Vertreter. Bei Vertragsabschlüssen von Kindern handeln daher die Eltern als Vertreter für ihre Kinder.
Haftung der Eltern
Eltern können im Falle eines durch ihre Kinder verursachten Schadens zur Rechenschaft gezogen werden und müssen unter Umständen Schadenersatz leisten. Dabei haften die Eltern dafür, dass sie ihre eigene Aufsichtspflicht über ihre Kinder verletzt haben.
Ausnahme: Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben oder der Schaden auch bei angemessener Aufsicht entstanden wäre, muss kein Schadenersatz geleistet werden.
Zurück