Durch EU-Richtlinien wird festgelegt, in welchen Fällen eine europaweite Ausschreibung erfolgen muss. Der Maßstab wird anhand von Schwellenwerten bestimmt.
Oberhalb der Schwellenwerte muss zwingend europaweit ausgeschrieben werden. In diesen Fällen gelten die Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das GWB legt die Schwellenwerte nicht selbst fest, sondern enthält die Ermächtigung zur Festlegung der Schwellenwerte durch Rechtsverordnung des Bundes. In der Vergabeverordnung sind die Schwellenwerte festgelegt.
Die EU- Schwellenwerte gelten unmittelbar, da die Vergabeverordnung dynamisch darauf verweist. Die aus dem EU-Recht übernommenen Werte wurden durch Verordnung (EU) Nr. 2015/2170 der Kommission geändert.
Unterhalb dieser Schwellenwerte ist die europaweite Ausschreibung für die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtend. Es werden nationale Vorschriften angewandt. Diese werden im Vergabeverfahren zum Teil auch durch Gesetze und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer ergänzt.
Die Schwellenwerte betragen:
Hinweis: Bei öffentlichen Aufträgen, die in Lose unterteilt sind, werden die Werte der einzelnen Lose addiert, um den Gesamtwert zu berechnen.
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