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Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz
Bestimmte Unternehmen oder Gewerbetreibende (im Folgenden Unternehmen) im Nichtfinanzbereich müssen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten. Daneben bedarf es einer individuellen Analyse der für die jeweilige Geschäftstätigkeit typischen Geldwäscherisiken.
Dies gilt sowohl für Ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg als auch für eventuelle Niederlassungen in anderen Bundesländern. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
"Geldwäsche" ist das Einschleusen illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, um die wahre Herkunft zu verschleiern.
"Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel für terroristische Aktivitäten.
Das GwG unterscheidet in Kernsorgfaltspflichten, organisatorische Pflichten und sonstige Pflichten.
Welche Unternehmen betreffen die Pflichten nach dem GwG? Dies ist dann der Fall, wenn es zu den folgenden Branchen und Berufsgruppen zählt:
- Personen, die gewerblich mit materiell hochwertigen Gütern handeln, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Kunst, Kraftfahrzeuge, Antiquitäten (Güterhändler - Hersteller sowie Groß- und Einzelhändler)
- Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG) (ohne Kredit- oder Dienstleistungsinstitute, Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften); darunter fallen unter anderem Leasing- oder Abrechnungsgesellschaften, aber auch Anlageberater
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wie beispielsweise Unternehmensberater und ähnliche Berufsgruppen, die für andere Personen Dienstleistungen erbringen
- Immobilienmakler
- Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
Die Kernsorgfaltspflichten folgen dem "Know Your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden". Dieses Prinzip wird bereits seit Jahren von Banken und Versicherungen angewandt.
Zu den Kernsorgfaltspflichten gehören:
- Geschäfts-, Vertragspartner oder deren wirtschaftlich Berechtigten wie z.B. Prokuristen und Prokuristinnen identifizieren
- Bei natürlichen Personen müssen Sie Name, Geburtsort und -datum sowie Staatsangehörigkeit und Anschrift aus einem amtlichen Ausweis dokumentieren und überprüfen.
- Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften notieren und prüfen Sie Name oder Bezeichnung und Rechtsform der Firma sowie Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und deren Vertretungsorgane oder die gesetzliche Vertretung.
- Informationen zum Hintergrund der Geschäftsbeziehung und zum Geschäftszweck einholen, dokumentieren und überprüfen, wenn dies nicht eindeutig erkennbar ist
- Geschäfts- oder Vertragspartner fragen, ob er für eine andere Person handelt und wer der wirtschaftlich Berechtigte ist (bei natürlichen wie juristischen Personen)
- Geschäftsbeziehungen fortlaufend überwachen, Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren und diese Aufzeichnungen und Unterlagen aufbewahren
Hinweis: Für Güterhändler gelten erleichterte Pflichten: Die oben aufgeführten, kundenbezogenen Kernsorgfaltspflichten müssen Sie als Güterhändler immer nur dann beachten, wenn
- Sie Geschäfte mit Bargeldtransaktionen über 15.000 Euro oder mehr tätigen (bei gestückelten Zahlungen gilt der Gesamtbetrag) oder
- Sie einen begründeten Verdacht auf Begehung einer Geldwäschestraftat nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) oder der Terrorismusfinanzierung, unabhängig von der Höhe der Transaktion haben oder
- Sie Zweifel an der Identität des Geschäfts- oder Vertragspartners haben.
Wichtiger Hinweis: Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen. Sie dürfen keine Transaktionen durchführen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen müssen Sie beenden.
Zu den organisatorischen Pflichten gehören:
- interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, durch die Sie Auffälligkeiten erkennen können; dazu gehört unter anderem eine Risikoanalyse oder ein Kundenscreening einrichten.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Kunden und/oder dem Zahlungsverkehr befasst sind, müssen über aktuelle Methoden der Geldwäsche unterrichtet werden, sensibilisiert sein und wissen, was bei Bargeldannahme, bei ungewöhnlichen Transaktionen oder im Verdachtsfall nach den betriebsinternen Grundsätzen zu tun ist
- die Zuverlässigkeit dieser Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen muss geprüft werden, bei der Einstellung und während der Beschäftigung
- ggf. muss ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden; als Güterhändler müssen Sie nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ihrer Geschäftstätigkeit einen Geldwäschebeauftragten bestellen und dies Ihrer Aufsichtsbehörde mitteilen. Finanzunternehmen hingegen müssen in jedem Fall einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Details und Hinweise zu der Meldepflicht finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien.
Zu den sonstigen Pflichten zählen:
- Dokumentationspflicht (insbesondere der Aufzeichnungen und Unterlagen zur Identifizierung Ihrer Kunden)
- Aufbewahrungspflicht (Frist 5 Jahre)
- Verdachtsfälle unverzüglich melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass
- es sich bei Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt oder
- Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen
- der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, dies aber nicht offen legt.
Mehr über die Geldwäsche-Verdachtsmeldung nach § 11 Geldwäschegesetz (GwG) erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung.
Hinweis: Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes im Nichtfinanzbereich wird in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Darüber hinaus machen Sie sich wegen leichtfertiger Geldwäsche nach dem Strafgesetzbuch strafbar.
Tipp: Nähere Informationen zum Thema "Geldwäsche" und der Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz bietet Ihnen die gemeinsame Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg mit einem Downloadbereich. Hier erhalten Sie auch Merkblätter und Formulare.
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