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Staatsangehörigkeit bei Geburt
Ihr Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter oder der Vater des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip).
Sind Mutter und Vater ausländische Staatsangehörige, erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt (Geburtsortsprinzip), wenn es in Deutschland geboren wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Zumindest ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt
- sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten,
- auf unabsehbare Zeit in Deutschland leben (Aufenthalt ist nicht nur vorübergehend),
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.
Der Standesbeamte prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben diese Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.
Mit dem Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund der Geburt in Deutschland (Geburtsortsprinzip) kann für Ihr Kind mit Vollendung des 21. Lebensjahres die Verpflichtung verbunden sein, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihr Kind in Deutschland aufgewachsen ist oder als weitere Staatsangehörigkeit die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden oder Stadtverwaltung des Stadtkreises).
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