Ihr Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter oder der Vater des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip).
Sind Mutter und Vater ausländische Staatsangehörige, erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt (Geburtsortsprinzip), wenn es in Deutschland geboren wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Zumindest ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt
Der Standesbeamte prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben diese Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.
Mit dem Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund der Geburt in Deutschland (Geburtsortsprinzip) kann für Ihr Kind mit Vollendung des 21. Lebensjahres die Verpflichtung verbunden sein, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihr Kind in Deutschland aufgewachsen ist oder als weitere Staatsangehörigkeit die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden oder Stadtverwaltung des Stadtkreises).
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