Unsere Gemeinde
Nichtraucherschutz
Um Sie als Nichtraucher vor den gesundheitlichen Risiken des Rauchens beziehungsweise des Passivrauchens zu schützen, gibt es eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen, von denen wir die Wichtigsten dargestellt haben.
Rauchverbote
Das Landesnichtraucherschutzgesetz sieht Rauchverbote in folgenden Einrichtungen vor:
- Schulen, auch solche in privater Trägerschaft
- Jugendhäuser
- Kindertageseinrichtungen
- Behörden, Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes und der Kommunen (z.B. Hochschulen, Gerichte, Theater, Museen, Sport- und Mehrzweckhallen)
- Krankenhäuser, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen
- Gaststätten
Ausnahmen vom Rauchverbot sind ebenfalls im Gesetz geregelt:
- In Gaststätten ist beispielsweise das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, wenn diese in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- Diskothekenbetreiber dürfen ebenfalls separate und entsprechend gekennzeichnete Raucher(neben)räume einrichten, wenn der dafür vorgesehene Raum keine Tanzfläche hat und der Zutritt zur Diskothek nur für volljährige Gäste erlaubt ist.
- Weitere Ausnahmen gelten für Gaststätten unter 75 Quadratmetern Größe, die über keinen Nebenraum verfügen, den sie als Raucherraum einrichten könnten. In diesen Gaststätten darf der Betreiber das Rauchen erlauben,
- wenn gleich am Eingang deutlich darauf hingewiesen wird,
- nur volljährige Gäste die Gaststätte betreten dürfen und
- keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden.
- Ausgenommen vom Rauchverbot sind auch Festzelte, die Außengastronomie sowie das gastronomische Reisegewerbe.
Hinweis: Aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter "Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg".
Unabhängig von gesetzlichen Vorschriften gelten in zahlreichen Unternehmen innerbetriebliche generelle Rauchverbote oder es darf nur in bestimmten Bereichen geraucht werden. Sonderregelungen gelten auch für den Bahn- und den Flugverkehr einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen.
Verkaufsverbot von Tabakerzeugnissen an Jugendliche
Das Jugendschutzgesetz verbietet es, Tabakerzeugnisse an Kinder und Jugendliche zu verkaufen. Seit 1. September 2007 dürfen Tabakwaren nur noch an Volljährige abgegeben werden. Seit 1. Januar 2009 müssen auch Zigarettenautomaten entsprechend umgerüstet oder für Minderjährige nicht mehr zugänglich sein.
Verpflichtende Gesundheitswarnhinweise auf Zigarettenpackungen
Hersteller sind verpflichtet, auf Zigarettenpackungen Warnhinweise über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Rauchens anzubringen (z.B. "Rauchen kann tödlich sein."). Diese müssen sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite sowie auf Außenverpackungen (z.B. auf Zigarettenstangen) angebracht sein.
Werbeeinschränkungen und -verbote
Der auf Zigarettenpackungen angegebene Nikotinwert sagt nichts darüber aus, wie viel Nikotin wirklich von einem einzelnen Raucher in den Körper aufgenommen wird. Das hängt beispielsweise mit der Inhalationsdauer zusammen, aber auch damit, wie oft und wie stark jemand an einer Zigarette zieht.
Begriffe wie "leicht", "ultra leicht", "light" dürfen deswegen weder in der Werbung, noch im Markennamen der Zigaretten verwendet werden, da sie den falschen Eindruck erwecken, manche Produkte seien weniger schädlich beziehungsweise schädlicher als andere. Außerdem dürfen keine Werbeaussagen gemacht werden, die sich nicht durch Daten belegen lassen.
Verbote gibt es auch für Werbung, die besonders Jugendliche zum Rauchen anregt. In Kinos ist Tabakwerbung vor 18 Uhr verboten. Im Fernsehen und Hörfunk darf gar nicht für Tabakprodukte geworben werden.
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