Die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch Ihren Arbeitgeber ist abhängig von Ihrem Familienstand. Die verschiedenen Familienstände sind in sechs Steuerklassen zusammengefasst:
Steuerklasse I gilt für
Steuerklasse II gilt für in Steuerklasse I einzugruppierenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.
Steuerklasse III gilt
Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn die andere Person auf Antrag beider in die Steuerklasse III eingruppiert wird.
Diese Regelungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Für das erste Arbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse, für das zweite und die weiteren Arbeitsverhältnisse Steuerklasse VI.
Steuerklassenwahl, wenn beide Eheleute oder Lebenspartner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind
Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Sie errechnet sich auf Grundlage nur Ihres eigenen Arbeitslohns. Der Arbeitslohn Ihres Ehemanns oder Ihrer Ehefrau wird dabei nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf des Jahres werden beide Arbeitslöhne in der Einkommensteuerveranlagung zusammengerechnet.
Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird oft im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Um der richtigen Steuerschuld am Ende des Jahres möglichst nahe zu kommen, stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Wahl:
Der Steuerabzug in der Steuerklasse V ist höher als bei den Steuerklassen III und IV. Der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag wird bei dieser Steuerklassenkombination nicht in der Steuerklasse V, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt. Entspricht das Verhältnis Ihrer Arbeitslöhne nicht dem Verhältnis 60:40, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Sie müssen daher bei der Steuerklassenkombination III/V am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Beispiel für die Steuerklassenkombinationen IV/IV mit und ohne Faktor
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt
Bei Steuerklasse IV/IV ohne Faktor beträgt die Lohnsteuer
Die Summe beträgt 4.145 Euro.
Die Einkommensteuer am Jahresende für das gemeinsame Arbeitseinkommen beträgt nach dem Splittingverfahren 3.712 Euro.
Bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor ergibt sich folgende Lohnsteuer:
Der Faktor beträgt (3.712 Euro Summe der Lohnsteuer: 4.145 Euro Einkommensteuer am Jahresende =) 0,895.
So ergeben sich
Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren beträgt 3.709 Euro und entspricht damit fast der für das gemeinsame Arbeitseinkommen am Jahresende voraussichtlich festzusetzenden Einkommensteuer von 3.712 Euro.
Zum Vergleich Steuerklassenkombination III/V
Die Lohnsteuer beträgt
Die Summe der Lohnsteuer beträgt 2.716 Euro.
Die Einkommensteuer beträgt am Jahresende für das gesamte Arbeitseinkommen 3.712 Euro (wie oben; Splittingverfahren).
Wegen der großen Differenz zwischen der Summe der Lohnsteuer und der voraussichtlichen Einkommensteuer müssen Sie bei der zwingend durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung 996 Euro nachzahlen. Das Finanzamt kann zudem Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Sofern Sie oder Ihr Ehegatte keine anderen Einkünfte als Arbeitslohn haben beziehungsweise hat, können Sie diese Auswirkungen durch die Wahl des Faktorverfahrens vermeiden.
Diese Berechnungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
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