Unsere Gemeinde
Stiftungsvermögen
Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Stifter muss die Stiftung daher mit einem bestimmten Vermögen ausstatten.
Das Stiftungsvermögen kann aus Vermögenswerten aller Art bestehen. Beispiele sind:
- Kapitalvermögen
- Liegenschaften
- Rechte
- Forderungen
- bewegliche Sachen
- Aktien
Das Stiftungsvermögen muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können. Die Höhe des erforderlichen Vermögens hängt wesentlich vom Stiftungszweck ab. In der Praxis der Stiftungsbehörden hat sich ein Betrag im oberen fünfstelligen Bereich herausgebildet, der in der Regel als Stiftungskapital eingebracht werden muss.
Spätere Aufstockungen des Vermögens (Zustiftungen) durch den Stifter oder andere Personen sind ebenso möglich wie Zuwendungen wie z.B. Spenden oder staatliche Zuschüsse, die in der Regel zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden sind.
Das Stiftungsvermögen darf nicht angetastet werden, sondern ist durch sorgsame Anlage in seinem Wert zu erhalten.
Die Verwaltung des Vermögens ist eine der wesentlichen Aufgaben der Stiftungsorgane. Sie muss sparsam und wirtschaftlich sein.
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