In welchem zeitlichen Umfang ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für Sie tätig ist, können Sie entscheiden und im Arbeitsvertrag regeln.
Die Vorteile der Teilzeitarbeit für Sie als Arbeitgeber sind:
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss Ihnen den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitarbeit mitteilen. Wunsch nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Als Ablehnungsgründe sind beispielsweise anerkannt:
Hinweis: An die Ablehnungsgründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Die alleinige Erhöhung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes ist nicht ausreichend. Ihre Entscheidung müssen Sie dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitteilen.
Achtung: Falls Sie dem Arbeitnehmer Ihre Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist mitteilen, verringert sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters automatisch auf die von ihm gewünschte Stundenzahl. Daher sollten Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis darauf hinweisen, den Antrag unmittelbar an die Personalabteilung weiterzuleiten.
Der Antrag sollte mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin besprochen werden. Das Ergebnis, z.B. die Verteilung der Arbeitszeit, sollte in einer schriftlichen Niederschrift festgehalten werden, die in die Personalakte aufgenommen werden kann.
Hinweis: Wenn Sie dem Wunsch der antragstellenden Personauf Teilzeitbeschäftigung nicht nachgekommen sind, hat sie die Möglichkeit, nach zwei Jahren einen neuen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.
Als Arbeitgeber können Sie eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit in der Regel nicht ändern. Eine Änderung ist ausnahmsweise nur möglich, wenn
Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in Teilzeit dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter gestellt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Person.
Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs danach, an wie vielen Arbeitstagen die Person üblicherweise arbeitet:
Teilzeitbeschäftigte haben auch einen Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb diese Zahlungen erhalten. Auch beim Kündigungsschutz gibt es keine Unterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
Soweit sich ein Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz eignet, haben Sie diesen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben.
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