Unsere Gemeinde
Pflege von Angehörigen
Wenn ein nah verwandter Mensch pflegebedürftig wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein. Vieles ist zu regeln, vordringlich die Frage, wer die Pflege übernimmt.
Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige Person für bestimmte Zeit selbst um den betroffenen Angehörigen kümmern. Ihr Anspruch auf kurzzeitige Freistellung und auf Pflegezeit wird im Gesetz über die Pflegezeit geregelt.
Anspruch auf kurzzeitige Freistellung
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben. So können Sie ohne Zeitdruck die notwendigen Dinge organisieren, um die bedarfsgerechte Pflege Ihres Angehörigen sicherzustellen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.
Anspruch auf Pflegezeit
Wenn Sie sich dazu entschließen, die Pflege Ihres Angehörigen zunächst selbst zu übernehmen, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber Pflegezeit beantragen. Anspruch auf Pflegezeit bis zu sechs Monate besteht, wenn ein nah verwandter Angehöriger, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Pflegezeit bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten haben.
Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Die Pflegezeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich bei ihrem Arbeitgeber ankündigen. Sie müssen mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Möchten Sie nur eine teilweise Freistellung, müssen Sie angeben, wie Sie die Arbeitszeit verteilen möchten. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Pflegende Angehörige haben einen Sonderkündigungsschutz. Sollte wider Erwarten eine Kündigung während der Pflegezeit ausgesprochen werden, muss dies in Baden-Württemberg vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für zulässig erklärt werden.
Näheres zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen erfahren Sie im Kapitel "Pflegeversicherung" der Lebenslage "Leben mit einer Behinderung". Ferner geben Ihnen die Sozialversicherungsträger Auskunft zu Fragen der sozialen Absicherung in der Pflegezeit.
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