Unsere Gemeinde
Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern
Den leiblichen Eltern steht, unabhängig von der elterlichen Sorge, ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Sie haben also auch nach dem Entzug des Sorgerechts weiterhin das Recht, ihr Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen. Gleichzeitig hat auch das Kind ein Umgangsrecht mit den Eltern.
Darüber hinaus haben Bezugspersonen, die im Leben des Pflegekindes wichtig sind (z.B. Großeltern, ehemalige Lebenspartner von Mutter oder Vater und auch ehemalige Pflegeeltern) das Recht auf Umgang mit dem Kind. Dadurch soll eine gewisse Kontinuität gewahrt, Brücken zwischen den Lebensabschnitten des Kindes geschaffen und Brüche verhindert werden. Rechtlich ist der Umgang des Kindes mit Eltern oder anderen Bezugspersonen im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben.
Sowohl Pflegeeltern als auch die leiblichen Eltern sowie weitere Bezugspersonen sollen zu Fragen des Umgangsrechts die Beratungsangebote des Jugendamts in Anspruch nehmen. In Konfliktsituationen ist stets nach Lösungen zu suchen, bei denen das Wohl des Pflegekindes im Vordergrund steht.
Zurück