Unsere Gemeinde
Urlaubsanspruch bei Mutterschutz
Für Ihren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten.
Haben Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, können Sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Hinweis: Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich an den Fachdienst Mutterschutz des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.
Vertiefende Informationen
- Mutterschutzgesetz, Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz, Merkblätter zu individuellen Beschäftigungsverboten
- Merkblätter zum Mutterschutz
- Regierungspräsidien und ihre Fachdienste Mutterschutz