Maßgebend für das öffentliche Auftragswesen sind die Vergabegrundsätze. Zu diesen zählen:
Diesen Grundsätzen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass für die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen verschiedene Verfahren, die sogenannten Vergabearten, vorgesehen sind:
Hinweis: Zwischen nationalen und EU-weiten Ausschreibungen sind geringfügige Abweichungen zu beachten.
Der öffentliche Auftraggeber kann zwischen den Verfahrensarten grundsätzlich nicht frei wählen. Vorrangig ist der öffentliche Auftraggeber zur öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise dem offenen Verfahren bzwnicht offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb verpflichtet. Nur unter engen Voraussetzungen dürfen die anderen Verfahren angewandt werden. Bei Aufträgen im Bereich der Trinkwasser-, der Energieversorgung und des Verkehrs hat der Auftraggeber eine freie Wahl zwischen den Verfahrensarten. Bei der Vergabe von Konzessionen kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren frei ausgestalten.
In der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit erfolgt die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen grundsätzlich im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. Bei Bauaufträgen ist das offene Verfahren die Regel. Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog können nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden.
Bei allen Vergabearten muss auf die Einhaltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze geachtet werden.
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