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Was steht auf dem Etikett?
Die Kennzeichnung bei Lebensmitteln soll Ihnen als Verbraucherin oder Verbraucher die Kaufentscheidung erleichtern und Sie vor Täuschung schützen.
Vorverpackte Lebensmittel
Bei vorverpackten Lebensmitteln sind folgende Mindestangaben gesetzlich vorgeschrieben:
- Name des Produkts (Bezeichnung)
- Zutatenverzeichnis (Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und Lebensmittelenzyme müssen absteigend nach ihrem Gewichtsanteil angeführt werden, auch Zutaten, die in zusammengesetzten Zutaten enthalten sind, müssen angegeben werden)
- Allergenkennzeichnung (entweder durch Angabe im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung, in hervorgehobener Form)
- Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln auch das Verbrauchsdatum
- Nettofüllmenge (Gewicht, Volumen oder Stückzahl)
- Name und Anschrift des n der EU niedergelassenen Lebensmittelunternehmers oder Importeur
- Losnummer
- Preis (entweder am Produkt oder nahe beim Produkt am Regal)
Neben der vorgeschriebenen Grundkennzeichnung bestehen in weiteren Rechtsgebieten zahlreiche spezielle Kennzeichnungsregelungen (z.B. für Milcherzeugnisse, Öle und Fette, Wein, Fleisch und Fleischerzeugnisse). So haben Packungen mit Milch- oder Fleischprodukten ein ovales Genusstauglichkeitskennzeichen aufgedruckt. Es zeigt, dass der Betrieb, welcher das Produkt zuletzt behandelt beziehungsweise verpackt hat, nach EU-weiten Hygienestandards arbeitet und entsprechend überwacht wird.
Lebensmittelhersteller müssen außerdem alle Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (z.B. glutenhaltiges Getreide, Milch, Soja, Eier, Fisch, Nussarten), auf der Verpackung angeben. Es müssen nicht nur Zutaten, die tatsächlich zugesetzt sind, angegeben werden, sondern auch Stoffe, die nur bei der Herstellung verwendet wurden. Die Zutaten müssen entweder in der Zutatenliste in hervorgehobener Art und Weise angeführt werden oder aus dem Namen des Produkts hervorgehen (z.B. Weizenmehl).
Hinweis: Wenn ein Lebensmittel oder Zutaten zu Lebensmitteln bestrahlt wurden beispielsweise um eine längere Haltbarkeit zu erreichen, muss das durch die Formulierung "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Verpackung oder in der Zutatenliste angegeben werden.
Unverpackte Lebensmittel
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (sogenannte lose Ware, z.B. auf dem Gemüsemarkt, beim Bäcker und Metzger, an der Käse- oder Bonbontheke sowie in der Gastronomie) sind weniger Pflichtangaben vorgeschrieben, da detaillierte Informationen auch im Verkaufsgespräch gegeben werden können.
Die Pflichtangaben sind hier nicht einheitlich, sondern hängen vom Lebensmittel ab, z.B. bei Obst und Gemüse Angaben über Art, Sorte und Herkunft, Preis und Güteklasse. Auch Kantinen und Restaurants unterliegen einer Kennzeichnungspflicht.
Der Einsatz bestimmter Zusatzstoffe muss am Schild an der Ware, in Speise- und Getränkekarten oder auf einem Aushang gekennzeichnet werden. Auch auf die Anwendung bestimmter Herstellungs- und Behandlungsverfahren (z.B. Lebensmittelbestrahlung oder Gentechnik) muss schriftlich hingewiesen werden. Außerdem müssen seit 13. Dezember 2014 Allergene als Zutaten auch bei loser Ware angegeben werden.
Eier müssen EU-weit einheitlich gekennzeichnet werden, bevor sie verkauft werden. Daher wird auf jedes Ei ein zehnstelliger Code gedruckt. Diese Ziffern-Buchstaben-Kombination enthält Informationen über die Art der Haltung, das Herkunftsland (DE für Deutschland) und -region (08 für Baden-Württemberg) sowie die Nummer des Erzeugerbetriebs.
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