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Rentenansprüche
Grenzgänger mit gemischtem Beschäftigungsverlauf (in verschiedenen Ländern) stellen ihren Antrag auf Altersrente in dem Land, in dem sie zum Rentenbeginn ihren Wohnsitz haben. Beispielsweise stellt ein deutscher Arbeitnehmer, der auch in Frankreich oder der Schweiz beschäftigt war, den Antrag bei dem deutschen Versicherungsträger.
Im EU-Ausland oder in der Schweiz entrichtete Beitragszeiten werden für die Mindestbeitragszeit angerechnet. Für die Rentenhöhe werden allerdings nur die in dem jeweiligen Land entrichteten Beiträge berücksichtigt. Zur Klärung der Rentenkonten bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund besondere Formulare an.
Die französische Rentenversicherung (Caisse nationale d'assurance vieillesse (CNAV)) ist grundsätzlich für die Zahlung der Grundrente zuständig. Eine Ausnahme gilt auch hier für Arbeitnehmer, die in den Départements Bas-Rhin (67), Haut-Rhin (68) und Moselle (57) gearbeitet haben. Zuständig für Grenzgänger, die in diesen Départements gearbeitet haben, ist die Caisse régionale d'assurance vieillesse (CRAV).
Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ist die gesetzliche Rentenversicherung der Schweiz. An die AHV bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet und auch nicht an deutsche Rentenversicherer überwiesen. Nach dem ersten vollen Beitragsjahr in der Schweiz entsteht ein Anspruch auf ordentliche AHV-Rente. Die in der Schweiz erfüllten Beitragsjahre werden für die Erfüllung auf der nach deutschem Recht vorausgesetzten fünfjährigen Wartezeit für die Altersrente angerechnet, sofern bereits eine zwölfmonatige Versicherungszeit in Deutschland bestanden hat.
Tipp: Nähere Informationen erteilen die AHV-Ausgleichskassen für die Schweiz, die CRAV für Frankreich und das Bundesamt für Sozialversicherung oder die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: BfA) für Deutschland. Darüber hinaus bieten die Rentenkassen bei den öffentlichen Informations- und Beratungsstellen (INFOBEST) und andern Versicherungsträgern internationale Rentenberatungstage an. Termintabellen finden Sie auf den Internetseiten Ihres Rentenversicherungsträgers.
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