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Zwangsvollstreckung
Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben.
Sofern dafür nicht die Gerichte zuständig sind, verhelfen Gerichtsvollzieher den Gläubigern, ihre gerichtlich festgestellten Ansprüche gegen die Schuldner durchzusetzen. Dabei gilt es in erster Linie zwischen Schuldnern und Gläubigern zu vermitteln und eine gütliche Einigung wie z.B. eine Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen. Wenn eine gütliche Einigung scheitert, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Als solche kommen in Betracht:
- Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners
durch den Gerichtsvollzieher gleich zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens: Dazu müssen Sie dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag erteilen. Wenn Sie nicht wissen, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, richten Sie den Auftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihr Schuldner seinen Sitz hat. Auf der Grundlage der eingeholten Auskunft können Sie dann über das weitere Vorgehen entscheiden und geeignete Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. eine Sach- oder eine Lohnpfändung beantragen. - Einholung von Informationen von dritter Seite
wie z.B. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt: Solche Informationen kann der Gerichtsvollzieher auf Ihren Antrag einholen, wenn Ihr Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder die darin aufgeführten Vermögensgegenstände zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen. - Pfändung beweglicher Gegenstände
wie z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapieren und Bargeld: Eine solche Pfändung können Sie beauftragen, wenn Geldschulden nicht bezahlt werden. Der Gerichtsvollzieher prüft dann, ob der Schuldner in seiner Wohnung pfändbare Gegenstände hat, und pfändet diese mit einem Pfandsiegel (dem sogenannten „Kuckuck“). Auch für die anschließende Verwertung der gepfändeten Gegenstände ist der Gerichtsvollzieher zuständig: Nach deren Versteigerung erhalten Sie aus dem Erlös das Ihnen zustehende Geld. - Herausgabe eines Gegenstands
kann der Gerichtsvollzieher erwirken, wenn Ihr Schuldner zur Herausgabe eines Gegenstands verurteilt wurde und er die Herausgabe verweigert (z.B. Leasingfahrzeug nach Ablauf eines Leasingvertrags). - Wohnungsräumung
können Sie mit Hilfe des Gerichtsvollziehers erreichen, z.B. wenn Ihr Mieter trotz ordnungsgemäßer Kündigung des Mietverhältnisses nicht bereit ist, aus der Wohnung auszuziehen, und eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Auf Ihren Antrag lässt der Gerichtsvollzieher die Wohnung mit Hilfe einer Spedition räumen, um sie dem Vermieter zu übergeben. - Pfändung von Forderungen
wie z.B. Kontoguthaben, Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt: kommt eventuell alternativ für Sie in Betracht. Sie erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem Ihr Schuldner seinen Sitz hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner (z.B. Bank, Pächter, Mieter, Arbeitgeber), Zahlungen an den Schuldner zu leisten und überträgt die Forderung auf den Gläubiger, der sie anschließend gegen den Drittschuldner geltend machen kann.
Hinweis: Zum Schutz des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.
Rechtsgrundlage
§ 811 Zivilprozessordnung (ZPO) (Unpfändbare Sachen)
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