Unsere Gemeinde
Sozialversicherung in den Nachbarländern
Grenzgänger sind in der Regel in dem Land sozialversicherungspflichtig, in dem sie beschäftigt sind. Grenzgänger aus Deutschland haben allerdings in der Schweiz die Möglichkeit, auch ihre deutsche Krankenkasse weiterzuführen (Wahlrecht). Sie können sich je nach Fallgestaltung also entweder in Deutschland freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern oder sich für eine Krankenversicherung in der Schweiz entschließen.
Bei einer Beschäftigung in der Schweiz müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach der Arbeitsaufnahme entscheiden, wo Sie sich versichern wollen. Im Falle der Weiterführung der deutschen Versicherung müssen Sie sich von Ihrer Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Der Nachweis muss gegenüber dem kantonalen Gesundheitsdepartement geführt werden (je nach Kanton formlos möglich). Die Schweiz kennt keine gesetzlichen, sondern ausschließlich privatrechtliche Krankenversicherer. Der Anbieter kann in der ganzen Schweiz frei gewählt werden. Für den Abschluss freiwilliger Zusatzleistungen müssen Sie Altersgrenzen und Aufnahmevorbehalte beachten.
Hinweis: In ein anderes EU-Land oder die Schweiz entsandte Angestellte eines Unternehmens mit Sitz außerhalb dieses Staates unterliegen nicht den Vorschriften des Staates, in den sie entsandt werden, sondern weiterhin dem nationalen System, aus dem sie entsandt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine auf maximal zwölf Monate begrenzte Tätigkeit handelt. Dauert die Tätigkeit aus unvorhersehbaren Gründen länger als zwölf Monate, kann die zuständige Arbeitsbehörde des Staates, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde, die Entsendung maximal um zwölf weitere Monate verlängern.
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