Unsere Gemeinde
Staatsangehörigkeit bei Geburt
Ihr Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter oder der Vater des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Sind Mutter und Vater ausländische Staatsangehörige, erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt, wenn es in Deutschland geboren wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Zumindest ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt
- sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten,
- auf unabsehbare Zeit in Deutschland leben (Aufenthalt ist nicht nur vorübergehend),
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.
Der Standesbeamte prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass Ihr Kind zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten erhält (Mehrstaatigkeit). Ist Mehrstaatigkeit gegeben, muss sich das Kind nach der Volljährigkeit (bis zum 23. Lebensjahr) für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Achtung: Entscheidet sich das Kind später für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss es bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass es die andere Staatsangehörigkeit beziehungsweise die anderen Staatsangehörigkeiten verloren hat. Bei Beibehaltung einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden oder Stadtverwaltung des Stadtkreises).
In der Lebenslage "Einbürgerung" erhalten Sie weiterführende Informationen zu den verschiedenen Einbürgerungsmöglichkeiten.
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