Unsere Gemeinde
Steuerklassen
Abhängig von Ihrem Familienstand wird auf Ihrer Lohnsteuerkarte eine Steuerklasse eingetragen, nach der sich die Höhe des Lohnsteuerabzugs richtet:
- Steuerklasse I: ledige, geschiedene, verwitwete oder verheiratete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen
- Steuerklasse II: die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten Sie, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen und keine andere volljährige Person zur Haushaltsgemeinschaft gehört. Unschädlich ist für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, wenn ein anderes volljähriges Kind in den Haushalt aufgenommen wurde, für das dem Arbeitnehmer ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht oder das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet. - Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben, beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist und verwitwete Arbeitnehmer für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr
- Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen
- Steuerklasse V: verheiratete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird
- Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten – auf der zweiten und den weiteren Lohnsteuerkarten
Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, können die Arbeitslöhne beider Ehegatten erst nach Ablauf des Jahres zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, haben Ehegatten die Wahl zwischen zwei Steuerklassenkombinationen und dem Faktorverfahren:
- Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass beide Ehegatten etwa gleich viel verdienen.
- Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte mit Steuerklasse III 60 Prozent, der Ehegatte mit Steuerklasse V 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V verhältnismäßig höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Der Ehegatte mit der Steuerklasse V zahlt daher beim laufenden Lohnsteuerabzug einen Teil der Steuer seines Ehegatten mit.
- Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V können Ehegatten erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren in Verbindung mit der Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Der Antrag ist beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen. Durch den vom Finanzamt zu berechnenden und auf beiden Lohnsteuerkarten der Ehegatten einzutragenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten, durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0,.. (kleiner 1 und größer 0) zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.
Beispiel:
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV für A 4.187 Euro und für B 168 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 4.355 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 3.928 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (3.928 Euro / 4.355 Euro=) 0,901. Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 4.187 Euro x 0,901 = 3.772 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 168 Euro x 0,901 = 151 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 3.923 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III für A 1.594 Euro und bei Steuerklasse V für B 1.277 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 2.871 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 1.057 Euro, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird.
Hinweis: Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens zugunsten des in Steuerklasse III eingestuften Ehegatten kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs bei dem in der Steuerklasse V eingestuften Ehegatten zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
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