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Steuerliche Behandlung von Grenzgängern
Da die Lohnsteuer in Deutschland im Gegensatz zu Frankreich grundsätzlich vom Arbeitgeber abgeführt wird, müssen sich Grenzgänger aus Frankreich, der Schweiz oder Österreich, die in Deutschland arbeiten, in Deutschland von der Lohnsteuerpflicht befreien lassen.
Die Freistellungsbescheinigung für Grenzgänger aus Frankreich mit Beschäftigung in Deutschland ist mit dem Formular 5011 beziehungsweise
Formular 5011a (für "Leiharbeitnehmer") zu beantragen. Die Freistellungsbescheinigung für deutsche Grenzgänger mit Beschäftigung in Frankreich ist mit dem
Formular S 2-240 zu beantragen.
Hinweis: In Frankreich führt der Arbeitnehmer die Steuer eigenständig an die Finanzverwaltung (administration fiscale) ab. Der Arbeitgeber ist zu keinem Zeitpunkt an der Berechnung und Zahlung der Steuern beteiligt.
In Deutschland wohnende Grenzgänger mit Beschäftigung in Österreich müssen sich von der österreichischen Lohnsteuer mit dem Formular Verf24 freistellen lassen. Die entsprechenden Formulare sind jeweils bei den zuständigen Steuerbehörden des Arbeitsortes erhältlich.
Bei den Kombinationen mit Wohn- und Arbeitsort in Deutschland und der Schweiz wird der Lohnsteuerabzug im Arbeitsland – in der Regel begrenzt auf 4,5 Prozent des Bruttoarbeitslohns – vom Arbeitgeber abgeführt und der Rest der Steuern im Wohnland gezahlt. Das heißt ein Grenzgänger in die Schweiz mit Wohnort in Deutschland bezahlt in der Schweiz die sogenannte "Quellensteuer" in Höhe von bis zu 4,5 Prozent des Bruttolohns, die auf die in Deutschland zu zahlende Lohnsteuer angerechnet wird. Grenzgänger aus Deutschland in die Schweiz müssen bei ihrem Arbeitgeber das Formular Gre-1 einreichen, damit der Quellensteuerabzug auf 4,5 Prozent begrenzt wird.
Tipp: Lassen Sie sich auf jeden Fall von dem für Sie zuständigen Finanzamt ihres Wohnortes beraten. Darüber hinaus bieten die Informations- und Beratungsstellen (INFOBEST) grenzüberschreitende Sprechtage an, an denen Sie die Möglichkeit haben, alle Ihre Fragen rund um das Thema "Steuern" mit den nationalen Finanzverwaltungen Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz zu besprechen. Aktuelle Termine finden Sie auf der Internetseite www.infobest.org.