Unsere Gemeinde
Handwerk
Die Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines
- zulassungspflichtigen Handwerks,
- zulassungsfreien Handwerks,
- handwerksähnlichen Gewerbes
als stehendes Gewerbe wird in der Handwerksordnung (HwO) geregelt. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.
Zulassungspflichtiges Handwerk
Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Die Eintragung wird – unabhängig von der Rechtsform – von dem Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, ist der Handwerkskammer ein Betriebsleiter zu benennen. Dieser muss im betreffenden Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein und in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen.
Welche Qualifikation als vergleichbar gilt, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung "Eintagung in die Handwerksrolle – Ausnahmebewilligung".
Sind Sie einmal in die Handwerksrolle eingetragen, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung: Sie oder Ihr Betriebsleiter weisen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach. Den Antrag stellen Sie bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet.
Hinweis: Durch die Neuregelungen in der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 sind die Handwerksberufe, die zwingend eine Meisterprüfung zur Ausübung voraussetzen, eingeschränkt worden. Eine Liste der Berufe, für die noch ein Meisterzwang besteht, finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (zulassungspflichtige Handwerke).
Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe
In den zulassungsfreien Handwerken und in den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich im Gegensatz zu den zulassungspflichtigen Handwerken ohne besondere Zulassungsbedingungen selbstständig machen. Ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe haben Sie allerdings unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Die Handwerkskammer trägt den Betriebsinhaber nicht in die Handwerksrolle, sondern in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ein.
Tipp: Eine Liste der Berufe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, finden Sie in den Anlagen B 1 und 2 zur Handwerksordnung.
Ihr erster Weg, wenn Sie den Schritt in die Selbstständigkeit im Handwerk gehen wollen, sollte Sie zu Ihrer Handwerkskammer führen, die Ihnen detailliert bei allen Fragen rund um die Existenzgründung zur Seite steht. Die Starter-Center der Handwerkskammern Baden-Württemberg bieten Ihnen außerdem die Möglichkeit, Ihre personen- und betriebsbezogenen Daten nur einmal anzugeben, um sie für alle Gründungsformalitäten, die für einen Handwerksbetrieb erforderlich sind, zu benutzen.
Zu den Formalitäten einer Gewerbeanmeldung finden Sie zahlreiche Verfahrensbeschreibungen in der Lebenslage "Gewerbe".
Über die Auswahl von Mitarbeitern und Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber finden Sie Informationen in der Lebenslage "Arbeitgeber".
Daneben empfehlen wir Ihnen die offizielle Plattform für Gründung und Unternehmensnachfolge des Landes Baden-Württemberg im Internet: NewCome.de. Umfangreiche Informationen finden Sie auch im Handwerksportal.
- Verzeichnis der zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe - Eintragung veranlassen
- Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen
- Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen