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Unterhalt
Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Der Unterhalt soll gewährleisten, dass der Lebensstandard, der vor einer Trennung bestanden hat, im Wesentlichen aufrechterhalten werden kann.
Kindesunterhalt
Gegenüber den gemeinsamen Kindern besteht nach einer Scheidung weiterhin eine Unterhaltspflicht. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Von der anderen Seite müssen Unterhaltszahlungen geleistet werden, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet.
Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, darf dies nicht zulasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung alleinstehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.
Tipp: Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten oder eine Beratungsstelle aufzusuchen.
Ehegattenunterhalt
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, hat er unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten. Dabei gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nach diesem obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er hierzu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt.
Der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt beginnt bereits mit dem Getrenntleben. Weitere Informationen zu diesem so genannten Trennungsunterhalt, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist, finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Sind sich die Partner über die Zahlung nicht einig, sollte der zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Ehegatte bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden, Auskünfte zu seinem Einkommen und seinem Vermögen zu erteilen und einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Im Zweifel empfiehlt sich auch hier die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Voraussetzung einer Ehegattenunterhaltszahlung nach der Scheidung ist, dass
- ein Unterhaltstatbestand nach den §§ 1570 ff. BGB vorliegt,
- der unterhaltsbedürftige Ehepartner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (Bedürftigkeit) und
- der andere Ehepartner aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen zu dem Unterhalt des unterhaltsbedürftigen Partners beitragen kann (Leistungsfähigkeit).
Je nachdem, in welcher Situation sich der unterhaltsbedürftige Partner befindet, kann sich eine der folgenden Verpflichtungen zur Unterhaltszahlung für den anderen Partner ergeben:
- Betreuungsunterhalt: der unterhaltsbedürftige Partner hat ein Kind zu betreuen und kann deshalb keiner Arbeit nachkommen
- Unterhalt wegen Alters: der unterhaltsbedürftige Partner ist für eine Erwerbstätigkeit zu alt
- Unterhalt wegen Krankheit: der unterhaltsbedürftige Partner ist krank
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit: der unterhaltsbedürftige Partner findet keine Arbeit
- Aufstockungsunterhalt:
- der unterhaltsbedürftige Partner hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient jedoch nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard fortführen zu können
- der unterhaltsbedürftige Partner durchläuft eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- Billigkeitsunterhalt: der unterhaltsbedürftige Partner kann aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Unterhalt verlangen
Ehegatten können Vereinbarungen treffen, in denen sie die Höhe und Zahlungsmodalitäten festlegen oder für die Zeit nach der Scheidung den Unterhalt sogar ausschließen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
Der Unterhaltsanspruch kann jeweils – je nach den Umständen des Einzelfalles – herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden, wenn der Unterhaltsanspruch ansonsten unbillig wäre. Bei der Billigkeitsbewertung sind insbesondere die Belange gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen sowie die Frage, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Sie hängt von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten ab.
Hinweis: Wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen wesentlich verändern (häufig wird dies bei Veränderungen von ungefähr zehn Prozent nach oben oder unten angenommen), besteht die Möglichkeit, die Höhe des Unterhalts durch einen entsprechenden Antrag an das Amtsgericht abändern zu lassen. Fragen Sie hierzu Ihren Rechtsanwalt.
Sehr problematisch sind die Fälle, in denen sich ein Unterhaltspflichtiger seinen Verpflichtungen zu entziehen versucht, indem er zum Beispiel die Zahlungen einstellt oder, um dem ehemaligen Partner zu schaden, seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen reduziert. Auch in solchen Fällen ist es sinnvoll, sich bei einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Tipp: Die Leitlinien zur Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, finden Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Karlsruhe ("Süddeutsche Leitlinien").
