Eine besondere Form der Stiftung ist die unternehmensverbundene Stiftung.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten unternehmensverbundener Stiftungen: die Unternehmensträgerstiftung und die Beteiligungsstiftung. Die Unternehmensträgerstiftung betreibt selbst ein Unternehmen, die Beteiligungsstiftung hält Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften).
Die unternehmensverbundene Stiftung ist nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich zulässig. Als unzulässig werden allerdings Stiftungen angesehen, die Unternehmen nur zur Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens betreiben und keine darüber hinausgehenden äußeren Zwecke verfolgen (sogenannte "Selbstzweckstiftung"). Die Rechtsform der Stiftung ist auch nicht geeignet, wenn ihr Zweck allein in der Führung eines Unternehmens als persönlich haftender Gesellschafter oder Geschäftsführer bestehen soll.
Bei unternehmensverbundenen Stiftungen wird von den Stiftungsbehörden besonders darauf geachtet, dass
Für unternehmensverbundene Stiftungen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Landesstiftungsgesetze wie für andere Arten von Stiftungen auch. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten zudem Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder dem Publizitätsgesetz.
Hinweis: Unternehmensverbundene Stiftungen werden gelegentlich auch zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt.
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