Grundsätzlich benötigen Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat für den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine besondere Erlaubnis, da sie nach EU-Recht Freizügigkeit genießen.
Entsprechendes gilt für Schweizer Bürger mit Arbeitsort in Deutschland. Dagegen benötigen Unionsbürger zur Ausübung einer Tätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz, die länger als drei Monate dauert, eine Arbeitsbewilligung in Form einer Grenzgängerbewilligung, die auf Vorlage eines Arbeitsvertrags und eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses erteilt wird.
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