Unsere Gemeinde
Winterbeschäftigung und saisonale Kurzarbeit
Seit der Schlechtwetterzeit 2006/2007 ersetzt das neu geschaffene Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) als Sonderform des Kurzarbeitergeldes zusammen mit ergänzenden Leistungen das bisherige System der Winterbauförderung.
Zielsetzung der Regelungen ist es, Arbeitnehmer des Baugewerbes bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Damit sollen Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert werden. Die neuen Regelungen sollen noch besser als die bisherige Winterbauförderung bewirken, dass Betriebe während der Winterperiode auf Entlassungen verzichten und stattdessen auf die Vorteile einer durchgängigen Beschäftigung setzen.
Das neue Leistungssystem umfasst zunächst die Betriebe des Baugewerbes sowie das Dachdeckerhandwerk. Ab der Saison 2007/2008 werden die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus (GaLa-Bau) ebenfalls von diesen neuen Leistungen profitieren können.
Während der beiden Förderperioden 2006/2007 und 2007/2008 werden die Wirkungen begleitend untersucht. Nach erfolgreichem Abschluss des Evaluationsprozesses kann das Fördersystem erstmalig zum Winter 2008/2009 auf weitere Branchen ausgedehnt werden. Dazu bedarf es eines Gesetzgebungsverfahrens und des Einvernehmens der maßgebenden Tarifvertragsparteien.
Hinweis: Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März. Für die Gerüstbau-Betriebe gilt noch die bislang gültige Schlechtwetterzeit ab 1. November. Übergangsweise gelten für diese Betriebe die bisherigen Leistungen weiter.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer das sind Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes, der Dachdecker und des GaLa-Baus, die von saisonal bedingtem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese erhalten das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug), das 60 beziehungsweise 67 Prozent des um pauschalierte Abzüge geminderten entgangenen Arbeitsentgelts ausgleicht. Es entspricht in der Höhe somit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld.
Saison-Kug wird ab der ersten Ausfallstunde anstelle des bisherigen Winterausfallgeldes (WAG) gezahlt. Dies gilt nur, soweit nicht angespartes Arbeitszeitguthaben oder eine tarifliche Vorausleistung zur Vermeidung des Saison-Kug einzusetzen beziehungsweise zu erbringen ist.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, erhalten außerdem folgende umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen:
- Mehraufwandswintergeld (MWG) in Höhe von 1 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu jeweils 180 Stunden) und
- Zuschusswintergeld (ZWG) für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird. Das ZWG wird für Arbeitnehmer in Betrieben des Bauhauptgewerbes, für Dachdecker und im GaLa-Bau in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die Arbeitszeitguthaben eingebracht wird. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes beträgt das ZWG wie bislang 1,03 Euro.
Hinweis: Diese ergänzenden Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie werden also netto ausgezahlt.
Während des Bezuges von Saison-Kug besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, Dachdecker sowie GaLa-Baus haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kug. Damit ist die Saison-Kurzarbeit für den Arbeitgeber nahezu kostenneutral.
Achtung: Sofern auch wirtschaftliche (und nicht ausschließlich witterungsbedingte) Ursachen für den Arbeitsausfall vorliegen, muss der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall nach § 173 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich bis zum Ende des betroffenen Kalendermonats anzeigen. Sofern eine Betriebsvertretung besteht, muss deren Stellungnahme beigefügt werden. Außerdem sind monatliche Folgeanzeigen des Arbeitsausfalls jeweils bis zum 15. des laufenden Monats notwendig.
Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Saison-Kug und die ergänzenden Leistungen (MWG, ZWG) an die Arbeitnehmer aus. Auf Antrag erhält er die verauslagten Leistungen von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Firmensitz hat.
Achtung: Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Saison-Kug auffordern, sich persönlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Gehen Sie einer solchen Aufforderung auf jeden Fall nach, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Tipp: Ausführliche Informationen zum Saison-Kurzarbeitergeld finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit sowie im Flyer "Saison-Kurzarbeitergeld für alle in der Bauwirtschaft" und im Merkblatt 8 "Saison-Kurzarbeitergeld".
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