Unsere Gemeinde
1. Voraussetzungen für den Zivildienst
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht kein Wahlrecht zwischen Wehr- und Zivildienst vor. Nur derjenige, der als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt ist, kann Zivildienst leisten. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sind im Kriegsdienstverweigerungsgesetz geregelt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch vom Zivildienst befreit werden (z.B. hauptamtlich tätige Geistliche oder schwerbehinderte Menschen). Weitere Informationen über eine mögliche Befreiung vom Zivildienst erhalten Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Vom Zivildienst ist dagegen ausgeschlossen, wer
- durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
Das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer wird vom Bundesamt für den Zivildienst durchgeführt.
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. aus persönlichen Gründen, etwa weil sich der Zivildienstpflichtige in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder er im Betrieb seines Arbeitgebers unentbehrlich ist) ist eine Zurückstellung vom Zivildienst möglich.
Der Zivildienst dauert ab dem 1. Dezember 2010 sechs Monate. Sie befinden sich nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem besonderen staatlichen Dienstverhältnis, mit dem spezielle Rechte und Pflichten verbunden sind.
Achtung:
Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, werden mit Ablauf dieses Tages entlassen. Sie können aufgrund einer gesetzlichen Übergangsregelung unmittelbar beim Bundesamt beantragen, ihren Zivildienst mit den ursprünglich festgesetzten neun Monaten abzuleisten (§ 81 ZDG).
Sie können den Zivildienst nur in einer anerkannten Zivildienststelle ableisten. Die meisten Zivildienstplätze sind bei den Wohlfahrtsverbänden eingerichtet. Um einen Platz bei einer Beschäftigungsstelle eigener Wahl müssen Sie sich selbst bemühen.
Bei der Platzsuche sind die Verwaltungsstellen und Zivildienstgruppen (bei Zivildienstplätzen im Umweltschutz nur die Zivildienstgruppen) behilflich. Auch wenn kein Rechtsanspruch auf die Einberufung zu einer bestimmten Stelle, einer bestimmten Tätigkeit oder einem festen Termin besteht, wird Ihrem Einberufungswunsch in der Regel nachgekommen. Falls Sie sich nicht selbst um einen Platz bemühen, werden Sie vom Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) auf einen freien Platz einberufen.
Hinweis: Sie dürfen den Dienst erst dann antreten, wenn der Einberufungsbescheid des BAZ, der den Zeitpunkt und den Ort des Dienstantritts enthält, vorliegt.
Tipp: In der Zivildienstbörse des Bundesamtes für den Zivildienst können Sie nach freien Zivildienststellen suchen.