Unsere Gemeinde
1.3. Staatsangehörigkeit
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).
Personen, die als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen wurden, erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Familienangehörigen der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn sie in die Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes einbezogen sind.
Rechtsgrundlage
- Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen)
- § 4 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen)
- § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (Bescheinigung)
- § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit)