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1.3.3. Juristische Person
Die Gründung und das Führen einer juristischen Person sind in der Regel aufwendiger als bei Personengesellschaften.
Juristische Personen des Privatrechts sind beispielsweise:
- Kapitalgesellschaften
- GmbH
- Unternehmensgesellschaften (UG)
- AG
- eingetragene Genossenschaften
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung wie auch Mindestkapital sind zwingend vorgeschrieben.
Hinweis: Zu den juristischen Personen gehören auch die eingetragenen Vereine. Allerdings kommt diese Rechtsform im Allgemeinen nicht – auch nicht als wirtschaftlicher Verein – für die Führung eines Unternehmens in Betracht.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Sehr beliebt und verlockend – auch für kleine Unternehmen – ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gerade im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung.
Beachten Sie folgende Aspekte:
- Als Mindestkapitaleinlage sind 25.000 Euro vorgeschrieben, die auch aus Sacheinlagen bestehen können.
- Der Aufwand an Buchhaltung und Dokumentation ist höher als bei einer Personengesellschaft.
- Die Gründer haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
- Geschäftsführer können ein oder mehrere Gesellschafter oder auch ein Dritter sein, der im Angestelltenverhältnis beschäftigt wird.
- Der GmbH-Vertrag regelt, wer Geschäftsführer und mit welchen Befugnissen dieser ausgestattet ist sowie die Einzahlung des Kapitals und die Gewinnverteilung.
- Jede Änderung der Geschäftsführung muss ins Handelsregister eingetragen werden.
- Geschäftsanteile können nur unter Mitwirkung eines Notars verkauft werden.
Tipp: Ausführliche Informationen zur GmbH und deren Gründung finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Stuttgart.
Eine Unternehmergesellschaft, die sogenannte "Mini-GmbH", kann auch mit einer Mindestkapitaleinlage unter 25.000 Euro gegründet werden. Allerdings müssen Sie die Firma dann unter der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
Wenn Sie eine Unternehmergesellschaft gründen wollen, müssen Sie besondere Bestimmungen bei der Anmeldung beachten: Die Anmeldung kann erst erfolgen, nachdem das gesamte Stammkapital eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei einer UG ausgeschlossen.
Weitere Unterschiede zur GmbH bestehen beim Jahresabschluss (Bildung einer Rücklage) und bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Ansonsten gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie bei einer GmbH.
Tipp: Ausführliche Informationen zur UG und deren Gründung finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Stuttgart.
Der große Vorteil einer Aktiengesellschaft (AG) im Vergleich zur GmbH ist die einfache Beteiligung weiterer Gesellschafter, sprich Aktionäre, am Unternehmen. Dafür bringt die AG höhere Kosten mit sich: Das Mindestkapital zur Gründung beträgt 50.000 Euro, die formalen Anforderungen sind strenger. Es müssen ein Vorstand, der aus mindestens einem Mitglied (z.B. auch dem alleinigen Aktionär) bestehen kann, und ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern bestellt werden.
Tipp: Ausführliche Informationen zur AG und deren Gründung finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Stuttgart.
Eingetragene Genossenschaft (e.G.)
Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern zu einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken). Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange zu fördern. Die Genossenschaft hat keine geschlossene Mitgliederzahl.
Ist die Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen, ist sie rechtsfähig und wird als eine juristische Person angesehen. Sie erhält den Zusatz "e.G."
Die Haftung der eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Die Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich, jedoch sieht das Genossenschaftsgesetz eine unbeschränkte Nachschusspflicht (Verpflichtung, anteilsmäßig das bestehende Genossenschaftskapital zu erhöhen beziehungsweise für entstandene Verluste zu haften) für die Genossenschaftsmitglieder vor. Diese Nachschusspflicht kann jedoch durch die Genossenschaftssatzung beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden.
Tipp: Ausführliche Informationen zur e.G. und deren Gründung finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee.
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