Unsere Gemeinde
2. Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Bei der Bundestagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten Ihre Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.
Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie
- das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben,
- Ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen können und eine Betreuung für alle Angelegenheiten (Vollbetreuung) für Sie bestellt wurde oder
- sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung wegen einer Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
Ausländer und Ausländerinnen (Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen) sind nicht wahlberechtigt. Daher sind Unionsbürger und Unionsbürgerinnen - anders als bei der Europa- und den Kommunalwahlen - nicht wahlberechtigt, auch wenn sie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wählerverzeichnis
Im Wählerverzeichnis sind die Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.
Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Bundestagswahl ist der 35. Tag vor der Wahl. Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen in das Wählerverzeichnis beantragen (Bundestagswahl)".
Wahlberechtigte Deutsche, die im Ausland leben und nicht mit einer Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen in das Wählerverzeichnis beantragen (Bundestagswahl)".
Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt.
Wahlteilnahme bei Umzug
Wenn Sie vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen sind, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (35. Tag vor der Wahl) gemeldet waren.
Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich.
Wenn Sie in einer neuen Gemeinde zuziehen, im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich.
- Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre frühere Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
- Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.