Unsere Gemeinde
2. Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Bei der Kommunalwahl sind Sie als Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden.
Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie
- das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben oder
- Ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen können und ein Betreuer für alle Ihre Angelegenheiten (Vollbetreuung) für Sie bestellt wurde.
Als Unionsbürger sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl der Kommunalvertretung nicht wahlberechtigt.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.
Sind Sie wahlberechtigt, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde. Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in der Gemeinde gemeldet waren, erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung per Post.
Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis".
Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt.
Wahlteilnahme bei Umzug
Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist ausschlaggebend, wo Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind.
Wenn Sie vor der Wahl aus Ihrer Gemeinde wegziehen, werden Sie automatisch aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und gegebenenfalls Ortschaftsratswahlen gestrichen. Falls Sie in eine Gemeinde des gleichen Landkreises ziehen, bleiben Sie für die Kreistagswahl wahlberechtigt.
Bis drei Wochen vor der Wahl wird das Wählerverzeichnis automatisch berichtigt. Ziehen Sie in den drei Wochen vor der Wahl innerhalb des Landkreises um, können Sie bei Ihrer neuen Heimatgemeinde bis zum 16. Tag vor der Wahl die Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder – in den letzten 15 Tagen vor der Wahl – einen Wahlschein beantragen. Das ist nur möglich und erforderlich, wenn Sie noch keinen Wahlschein von Ihrer alten Heimatgemeinde erhalten haben.
Achtung: Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in das Wahlgebiet zu (Gemeinde für Gemeindewahlen, Landkreis für die Wahlen der Kreisräte) oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie grundsätzlich nicht an der Wahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen.
Eine Ausnahme von der Mindestwohndauer besteht für sogenannte Rückkehrer:
- Gemeindewahlen
Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Gemeindewahlen in einer Gemeinde in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diese Gemeinde zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Gemeindewahlen wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Allerdings werden Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. - Wahl der Kreisräte
Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Wahl der Kreisräte in einem Landkreis in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus dem Landkreis weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diesen Landkreis zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Wahlen der Kreisräte wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Nicht erforderlich ist, dass Sie in dieselbe Gemeinde des Landkreises zurückkehren. Es reicht aus, wenn Sie in eine beliebige Gemeinde des Landkreises zurückkommen. Allerdings werden Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.