Unsere Gemeinde
2. Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten
a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und
- im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehabt oder sich sonst gewöhnlich dort aufgehalten haben.
Als Deutscher sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie
- das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben,
- Ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen können und ein Betreuer für alle Angelegenheiten (Vollbetreuung) für Sie bestellt wurde oder
- sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung wegen einer Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
Als Unionsbürger sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Deutsche.
Als Unionsbürger sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
- auf Sie einer der oben genannten Ausschlussgründe für Deutsche zutrifft oder
- Sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.
Als wahlberechtigter Deutscher werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie in Deutschland gemeldet sind.
Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Europawahl ist der 35. Tag vor der Wahl.
Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in der Bundesrepublik gemeldet waren, erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis".
Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt.
Als wahlberechtigter Unionsbürger werden Sie nur in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Den Antrag ("Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis") müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Europawahl stellen. Sind Sie auf Ihren Antrag hin bereits bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie bei künftigen Europawahlen in der Regel automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Wahlteilnahme bei Umzug
Sind Sie als wahlberechtigter Deutscher innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren.
Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich.
Wenn Sie im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich.
- Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Land- oder Stadtkreis liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
- Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.
Entsprechendes gilt für einen wahlberechtigten Unionsbürger, wenn er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umzieht, nachdem er seinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat.
Ziehen Sie als wahlberechtigter Deutscher aus der Bundesrepublik Deutschland fort oder kehren Sie als wahlberechtigter Deutscher in die Bundesrepublik Deutschland zurück, beachten Sie auch die Informationen der Verfahrenbeschreibung "Antrag eines im Ausland lebenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis".