Unsere Gemeinde
Beschäftigung in Privathaushalten
In der Regel gelten für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts.
Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten ausüben, die normalerweise Familienmitglieder erledigen.
Als Minijobber im Privathaushalt müssen Sie keine Sozialabgaben und in der Regel auch keine Steuern bezahlen. Trotzdem genießen Sie Versicherungsschutz (durch die Beiträge Ihres Arbeitgebers) und haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem erwerben Sie geminderte Rentenansprüche, die Sie freiwillig aufstocken können.
Der Arbeitgeber bezahlt für Sie maximal 14,27 Prozent der Lohnsumme an Abgaben an die Minijob-Zentrale. Darin enthalten sind:
- 5 Prozent Beitrag zur Krankenversicherung, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind
- 5 Prozent zur Rentenversicherung
- 0,67 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (Lohnfortzahlung) und Mutterschaft
- 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung
- gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschalsteuer
Achtung: Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt über 400,01 Euro gelten die Bestimmungen für den Niedriglohnjob.
Die Minijob-Zentrale übernimmt bei Minijobs in Privathaushalten die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge.
Ihr Arbeitgeber kann am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen, wenn Sie nur in seinem privaten Haushalt, nicht jedoch in einem Betrieb beschäftigt sind.
Eine Beschäftigung naher Verwandter oder Familienangehöriger im privaten Haushalt ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft jedoch die Minijob-Zentrale, ob es sich um eine echte Arbeitnehmereigenschaft oder nur um eine familiäre Mithilfe im Haushalt handelt.
Ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt zwischen Ehegatten oder Kindern, die dem Hausstand der Eltern angehören und von den Eltern unterhalten werden, scheidet in der Regel aus.
Tipp: Weitere Informationen bietet auch die Broschüre "Minijobs – Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer" der Bundesknappschaft.
Zurück