Unsere Gemeinde
4. Alternativdienste oder Dienste im Ausland
Durch die Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz, durch die Ableistung eines Entwicklungsdienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres/freiwilligen ökologischen Jahres oder eines anderen Dienstes im Ausland erlischt unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, den Zivildienst abzuleisten.
Achtung: Die nachstehend aufgeführten Ersatzdienste können nicht mehr angetreten werden, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer bereits seinen Einberufungsbescheid erhalten hat.
Zivil- oder Katastrophenschutz
Vor Vollendung des 23. Lebensjahres können Sie sich als anerkannter Kriegsdienstverweigerer mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichten. Wird die Dienstzeit erfüllt, erlischt die Pflicht, den Zivildienst abzuleisten. Während der Dauer der Verpflichtungszeit werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen, es sei denn, dass die zuständige Behörde dem Bundesamt für den Zivildienst anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung weggefallen sind.
Einrichtungen, bei denen eine Verpflichtung zum Zivil- oder Katastrophenschutz eingegangen werden kann, sind beispielsweise:
- öffentliche Einrichtungen wie Feuerwehren und das Technische Hilfswerk (THW)
- Selbstschutzeinheiten
- Luftschutzdienste
- private Einrichtungen (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe)
Tipp: Informationen zum Katastrophenschutz im Zivilschutz finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Dort gibt es auch Links zu Einheiten und Einrichtungen, die im Katastrophenschutz mitwirken.
Entwicklungsdienst
Nach § 14a des Zivildienstgesetzes (ZDG) werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichten und sich in angemessener Weise für spätere Tätigkeiten als Entwicklungshelfer fortbilden und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies bestätigt.
Tipp: Auskünfte erteilen die Entwicklungsdienste und ihre gemeinsame Beratungs- und Anmeldestelle beim Arbeitskreis "Lernen und Helfen in Übersee".
Andere Dienste im Ausland
Sie werden nach § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG) nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn Sie sich zu einem unentgeltlichen Dienst im Ausland vertraglich verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauern muss als der Zivildienst. Der Dienst muss das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und kann nur bei einem durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger abgeleistet werden. Sie müssen den anderen Dienst im Ausland vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten und vor Vollendung des 24. Lebensjahres abgeleistet haben.
Tipp: Im Informationsblatt "Andere Dienste im Ausland" des Bundesamtes für den Zivildienst finden Sie auch eine Liste dieser anerkannten Träger. Diese Liste kann ebenso beim Bundesamt für den Zivildienst angefordert werden. Insgesamt steht nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen bei diesen anderen Diensten im Ausland zur Verfügung.
Freiwilliges soziales Jahr/Freiwilliges ökologisches Jahr
Sie werden nach § 14c des Zivildienstgesetzes (ZDG) nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn Sie sich nach Ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert, als der Zivildienst, den Sie sonst zu leisten hätten.
Sie müssen den freiwilligen Dienst spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres antreten.
Sie müssen die Ableistung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nachweisen. Sie können die Verpflichtung nur gegenüber einem nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz anerkannten Träger eingehen.
Hinweis: Das Bundesamt für den Zivildienst hat keine Kompetenzen im Bereich der freiwilligen Dienste. Wer einen solchen Dienst leisten will, muss sich selbst um die Verwirklichung seiner Pläne kümmern. Ansprechpartner finden Sie in den jeweiligen Verfahrensbeschreibungen.
